Direkte Demokratie
Die direkte Demokratie ist eine der Besonderheiten des politischen Systems der Schweiz. Sie ermöglicht es dem Volk, sich zu Entscheiden des Parlaments zu äussern oder Verfassungsänderungen vorzuschlagen.
Initativ- & Referendumsrecht
Schweizerinnen und Schweizer verfügen über ausgedehnte politische Rechte. Dazu gehört das Initiativ- und das Referendumsrecht.
Referendum
Das fakultative Referendum ist eines der wichtigsten Instrumente der direkten Demokratie. Das Referendum erlaubt den Stimmberechtigten, über gewisse Beschlüsse des Parlaments an der Urne endgültig zu entscheiden.
Volksinitiative
Die Volksinitiative ist eines der wichtigsten Instrumente der direkten Demokratie in der Schweiz
Petition
Das Petitionsrecht ist das Recht, schriftlich ein Anliegen an eine zuständige Behörde zu richten. Die Petition kann als Bitte, als Forderung oder als einfache Anregung formuliert werden.
Vorstösse – Parlamentarische Handlungsinstrumente
Vorstösse sind parlamentarische Handlungsinstrumente, mit denen Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen Anstösse für Massnahmen oder für neue Rechtsbestimmungen geben sowie Auskünfte oder Berichte verlangen können.
Motion
Eine Motion ist ein selbstständiger Antrag, der den Stadtrat verpflichtet, dem Gemeinderat innert zwei Jahren nach der Überweisung einen Antrag für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses in der Zuständigkeit des Volkes oder des Gemeinderates vorzulegen. Gegenstand einer Motion kann nur der Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses sein, der in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderates fällt.
Eine Motion kann durch den GR in ein Postulat umgewandelt werden. Die gesetzliche Grundlagen und weitere Beschreibungen zur Motion finden Sie in der Geschäftsordnung des Gemeinderates (171.100, GeschO GR) Art. 90 ff.
Postulat
Mit einem Postulat wird der Stadtrat aufgefordert zu prüfen, ob eine Massnahme in seiner Kompetenz zu treffen oder ein bestimmter Auftrag in der Zuständigkeit des Gemeinderats oder der Gemeinde zu stellen sei. Das Postulat kann auch die Aufforderung enthalten, einen Bericht zu erstatten.
Die gesetzlichen Grundlagen und weitere Beschreibungen zum Postulat finden Sie in der Geschäftsordnung des Gemeinderates (171.100, GeschO GR) Art. 93 ff.
Interpellation
Mit einer Interpellation kann jedes Gemeinderatsmitglied und jede Fraktion vom Stadtrat über irgendeinen die städtische Verwaltung betreffenden Sachverhalt Auskunft verlangen.
Die gesetzlichen Grundlagen und weitere Beschreibungen zur Interpellation finden Sie in der Geschäftsordnung des Gemeinderates (171.100, GeschO GR) Art. 96f.
Schriftliche Anfrage
Mit der Schriftlichen Anfrage ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion berechtigt, vom Stadtrat über einen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen.
Die gesetzlichen Grundlagen und weitere Beschreibungen zur Schriftlichen Anfrage finden Sie in der Geschäftsordnung des Gemeinderates (171.100, GeschO GR) Art. 100f.
Kommunale Initiative
Mit einer Initiative können die Stimmberechtigten verlangen, dass ein Beschluss des Gemeinderats angepasst, aufgehoben oder neu erlassen wird. Darüber wird dann eine Volksabstimmung durchgeführt.
Eine Volksinitiative muss innerhalb von sechs Monaten schriftlich eingereicht und von mindestens 3000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Eine Volksinitiative kann entweder allgemein formuliert sein und lediglich ein Ziel und einen Zweck beinhalten oder in der Form eines bereits ausgearbeiteten Beschlusses eingereicht werden.
Neben dem Volk kann auch eine Einzelperson eine Initiative einreichen. Dieser müssen mindestens 42 Mitglieder des Gemeinderats zustimmen.
Kommunales Referendum
Die Stimmberechtigten können gegen einen Beschluss des Gemeinderats das Referendum ergreifen und somit eine Volksabstimmung darüber verlangen.
Ein Referendum muss innerhalb von 30 Tagen ab Publikation des Beschlusses im Städtischen Amtsblatt schriftlich eingereicht und von mindestens 2000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
Wer darf eine Initiative oder ein Referendum einreichen und unterzeichnen?
Alle in der Stadt Zürich stimm- und wahlberechtigten Personen können eine Initiative oder ein Referendum einreichen und unterzeichnen. Das Begehren und die gesammelten Unterschriften des Referendums und der Volksinitiative nimmt die Stadtkanzlei entgegen, die Einzelinitiative das Büro des Gemeinderats.
Einzelinitiative
Der Kanton Zürich kennt zudem seit 1869 die Einzelinitiative: Die Initiative einer Einzelperson betreffend Änderung der Kantonsverfassung oder eines kantonalen Gesetzes wird dann wie eine parlamentarische Initiative, eine Behördeninitiative oder eine Volksinitiative behandelt, wenn sie die Unterstützung von wenigstens 60 (von insgesamt 180) Mitgliedern des Kantonsrates findet.
Behördeninitiative
Mit der Behördeninitiative verlangt eine Behörde – üblicherweise die Exekutive einer Gemeinde – eine Änderung der Kantonsverfassung, eines kantonalen Gesetzes oder eine neue Bestimmung in Verfassung bzw. Gesetz. Die Behördeninitiative wird wie eine parlamentarische Initiative, eine Einzelinitiative oder eine Volksinitiative behandelt, wenn sie die Unterstützung von wenigstens 60 (von insgesamt 180) Mitgliedern des Kantonsrates findet. Ihre Grundlage hat die Behördeninitiative im Artikel 24 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005.
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